Satzung
Kasse der Studierendenvertretung an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg e.V.
vom 21.12.1977 (zuletzt geändert am 04.08.2011)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
(1) Der Name des Vereins ist „Kasse der Studierendenvertretung an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg“.
(2) Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung führt der den Zusatz "e.V."
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere:
- Bildung und Erziehung einschließlich der Studentenhilfe,
- Kunst und Kultur,
- Sport.
(2) Der Satzungszweck wird erzielt insbesondere durch:
- die Vertretung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden
- die Förderung der geistigen, politischen, musischen und sportlichen interessen der Studierenden
- die Pflege der Verbindung mit Studierendenschaften und Studierendenorganisationen im In- und Ausland und Förderung der Völkerverständigung
- die Verständigung und Weckung des gegenseitigen verständnisses (Völkerverständigung) besonders durch informierende und kulturelle Veranstaltungen
- die Förderung der politischen bildung der Studierenden
- Informations- und Kulturveranstaltungen wie Filmvorführungen, Konzerte, politische, juristische und kulturelle Vorträge, Diskussionen, Seminare
- Durchführung von Sportturnieren
- Herausgabe von Informationsmaterial für Studierende
- Beratung hilfesuchender Studierender
- die treuhändische Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Studierendenvertretung der Albert-Ludwigs-Universität.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beträge noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand oder den vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beauftragten Personen, bei denen es sich auch um Vereinsmitglieder handeln kann, bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
(4) Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur Mitglieder der Studierendenvertretung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg sein.
(2) Studierendenvertretung im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Personen, die auf Grundlage der jeweils gültigen Satzung der Unabhängigen Studierendenschaft durch deren Gremien gewählt wurden, insbesondere das ausführende gremium der Unabhängigen Studierendenschaft (u-asta).
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein erworben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod eines Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- mit Ausscheiden aus der Studierendenvertretung (nach § 3, Abs. 2)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(2) Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich und wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 5 Beiträge
Ein Beitrag wird nicht erhoben. Der Verein finanziert sich aus Spenden und freiwilligen Beiträgen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens zwei, jedoch höchstens vier Mitgliedern und einem Geschäftsführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer eines Akademischen Jahres (1. oktober bis 30. September des Folgejahres) gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) § 4 Abs. 1 c gilt für Vorstandsmitglieder insoweit nicht, als sie dadurch ihre Mitgliedschaft im Verein nach Ablauf ihrer Amtsperiode in der Studierendenvertretung (§ 3 Abs. 2) verlieren würden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat mindestens einmal zu Beginn eines Akademischen Jahres eine Mitgliederversammlung des Vereins einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist auch auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Mitglieder müssen dieses Verlangen beim Vorstand schriftlich unter Beilage einer vorläufigen Tagesordnung einreichen.
(3) Zu Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen einzuladen. Als Eingangstag der Einladung gilt das Datum des Poststempels.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist binnen 14 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Erteilung von Bevollmächtigungen zur Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tätigkeiten des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung. Insbesondere wählt und entlastet sie den Vorstand, überwacht dessen Tätigkeiten, nimmt Jahres- und Rechenschaftsbericht entgegen und nimmt die ihr sonst nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere Aufgaben nach § 4 Abs 2; § 10 Abs. 2; § 11 Abs. 1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(6) Die Mitgliederversammlungen sind vereinsöffentlich.
(7) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ein schriftliches Protokoll gefertigt wird. Diese Protokolle müssen allen Mitgliedern der Studierendenvertretung (§ 3, Abs. 2) zur Einsicht vorgelegt werden. Darüber hinaus hat jeder immatrikulierte Studierende der Universität Freiburg das Recht, Protokolle einzusehen.
§ 8 Revision
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jedes Akademischen Jahres drei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, die aber nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Revisoren prüfen die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne dieser Satzung.
(3) Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, ihnen Einsicht in alle Buchungs- und Geschäftsunterlagen zu gewähren.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Bei Satzungsänderungen wird wie folgt verfahren:
- Die Satzungsänderung ist mit einer Begründung zu versehen und beim Vorstand einzureichen.
- Die Tagesordnung für die nächstmögliche Mitgliederversammlung muss den Punkt "Satzungsänderung" enthalten. Der Einladung für diese Mitgliederversammlung muss der Text der vorgeschlagenen Satzungsänderung beigefügt werden.
(2) Eine Satzungsänderung wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gefasst.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Trägerverein der Landesstudierendenvertretung (LaStuVe) Baden-Württemberg e.V“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt am 21.12.1977 in Kraft.