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Anmerkungen zum aktuellen LHG

Protokoll der Klausurtagung

Klausurtagung Mittwoch: LHG-Novellierung

 

Grundsätzliches:

Das Gesetz muss gegendert werden!!!

 

Anmerkung: in § 4 (zur Gleichstellung von Frauen und Männer)

mindestens 3 stimmberechtigte Frauen im Senat und Unirat, Gleichstellungskommission ist eine kann-Regelung, Gleichstellungsbeauftragte muss Regelung, muss eine Frau sein, Mitglied im Senat (stimmberechtigt?)

 

→ mindest Anzahl von Frauen im Rektorat, Gleichstellungskommission muss Regelung

Frauenquote generell mehr als 50%

 

BehindertenbeauftragteR unter § 19 als Mitglied im Senat oder evtl. Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten erweitern.

 

Aufsichtsrat in Hochschulbeirat

 

VorsitzendeR wird zu RektorIn

 

Zweiter Teil (Aufbau- und Organisation der Hochschule):

§ 8 Rechtsnatur; Satzungsrecht

Absatz 1, Satz 3: Politische Richtung des Gesetztes (unternehmerische Hochschule) , generell ist die Anmerkung Durch Gesetz kann... nur damit bei Veränderung nicht das gesamte Gesetz geändert werden sollte, sondern ein zusätzliche erlassen werden soll.

Absatz 2, Satz 2: Begriff Vorstandsvorsitzende ist auch aus dem Modell der unternehmerischen Hochschule → Änderung zurück zu RektorIn

 

§ 9 Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

Absatz 1:

Was sagt denn die GrundO zum Wahlrecht von EhrenbürgerInnen und EhrensenatorInnen?

Absatz 2:

Rücktrittsregelungen sind ziemlich streng, die Mitglieder des Unirates hätten gar nicht so einfach zurücktreten können, bei einer nicht genehmen Neubesetzung, genauso wäre das kommissarische im Amt bleiben nur mit Begründung beim MWK aussetzbar.

Absatz 3:

Mitglieder im Aufsichtsrat dürfen nicht Mitglieder im Senat sein, auch nicht beratend, (Forderung zur Demokratisierung der Hochschule, dass Der Vorsitzende im Aufsichtsrat im Senat berichtet, nur als ständiger Gast möglich)

Absatz 5:

Bei besonderer Geheimhaltung ( unabhängig von den normalen nicht-öffentlichen Sitzungen) darf es nur dem Allgemeinwohl zum Schutz dienen.

Absatz 6:

Bei Verstoß gegen Pflichten oder Ordnung (z.B. Geheimhaltung) können Mitglieder der Sitzung verwiesen werden (vom Vorsitzenden), mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden bis zu 6 Sitzungen verwiesen werden.

Frage: Gilt das nur für die Person, heißt dass NachrückerInnen oder VertreterInnen können an den Sitzungen statt dieser Person teilnehmen?

Absatz 7:

Bei Beurlaubung von MEHR als 6 Monate ruhen die Rechte und Pflichten. Also müssten Beurlaubte Studis ja theoretisch doch wählen können, da sie nur 6 Monate weg sind? Nein da, § 61 sagt? Beurlaubungsregelung von Studis: Dürfen an Selbstverwaltung und Lehrveranstaltungen nicht teilnehmen, aber die Bibliothek und das Rechenzentrum nutzen.

Absatz 8:

Mehrheitswahl bei nur einer Liste: Bei FakRats-Wahl müsste es die Option Nein geben. Aber unsere Uni-Wahl ist eine Personenwahl, die in Listen angeordnet werden.

Wahlen in VV nicht zulässig.

 

§ 10 Gremien; Verfahrensregelungen

Absatz 1:

Heißt dass das jede Statusgruppe auch nach LHG im Unirat vertreten sein muss?

Zahlenmäßige Zusammensetzung wird bestimmt durch fachliche Gliederung der HS? Heißt das Stimmgewichtung nach Mitgliederzahlen der Fakultäten/Fachbereiche, oder allgemein dass darauf geachtet werden soll ein ausgeglichene Mischung aus den Bereichen in den Gremien der Statusgruppen hat?

Absatz 2:

Bei Besetzung soll Gleichberechtigung von Frauen und Männern berücksichtigt werden, dass heißt ja nur dass Frauen und Männer gleichermaßen zur Wahl stehen müssen, da es ansonsten die gleichen, freien, geheimen Wahlen einschränkt.

Absatz 3:

Mehrheiten im Senat der HochschullehrerInnen, dass heißt hauptamtliche Rektorats-Mitglieder zählen nicht dazu? Würde das mit unserem Antrag auf paritätische Aufteilung der Wahlmitglieder diese Regelung kippen, da nur noch 11 DekanInnen und 5 Profs dazu zählen würden?

Der Unirat von der Mehrheitsregelungen ausgeschlossen, da nicht nach Mitgliedergruppen besetzt. Die Mehrheit über die Hälfte der Stimmen bei Lehre-Inhalten, sind doch auch andere Statusgruppen betroffen, die da weniger wichtig sind → ändern?!

Absatz 4:

im Gesetz steht, alle Sitzungen erst mal nicht-öffentlich, wir fordern: am liebsten öffentliche Sitzungen, zumindest aber Uni-weit

 

§ 11 Personalverwaltung

Absatz 3: MitarbeiterInnen in Leitungen von Einrichtungen, werden vom Senat vorschlagen. Wenn der VS-Vorstand eine Stelle bekommen, heißt dass der Senat schlägt vor, oder sind wir keine Einrichtung?

Absatz 7:

Heißt dass, Frauen sich z.B. auch Dekanin nennen, ohne dass der Begriff im Gesetz vorkommt.

→ muss gestrichen werden, und stattdessen ein komplett gegendertes Gesetz

 

§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten

Absatz 1:

Uni kann Studierenden auch nach Abschluss noch zur Qualitätssicherung anschreiben, also Daten nutzen -> evtl. Ändern dass AbsolventInnen zustimmen müssen, bzw. untersagen können

Absatz 4:

bzgl. Unicard, Zutrittskontrolle und Identitätsfeststellung macht Sinn, wie ist das mit Zeiterfassung? dies ist vor allem wohl für Mitarbeitende, Forderung: Präzisieren nur für Beschäftigungsverhältnisse (evtl. soll auf sowas mit Schildern hingewiesen werden, aber vielleicht muss das auch in ein anderes Gesetz?)

 

§13 Finanz- und Berichtswesen

Absatz 2:

ist relevant dafür, dass es Solidarpakt geben kann, wenn man sich nicht auf Finanzierung einigt, kann Ministerium Finanzierung festlegen, bei mehrjährigen Pakten sind Inflation und Bewirtschaftsunposten nicht einberechnet (wenn sich Größe der Uni-Fläche z.B. verändert)

Was sind erbrachte Leistungen: Studienvollzeitäquivalente (Wie viel Studierenden sind voll an der Uni beschäftigte (wie viel Leistungen müssen für Studis ausgegeben werden, bei Urlaubssemester z.B. weniger oder keine Leistungen, bezieht sich auf Vollzeitstudierende, oder auch Studierende die nicht Vollzeit-Studis sind, für die dann entsprechend weniger Leistungen übernommen werden müssen)

Kann man bei Drittmitteln: Overhead mit reinnehmen, Verwaltungskosten die bei Einwerbung eintreten werden und von Drittmitteln nicht finanziert werden, -> sollen wir Overhead mit rein nehmen?

Sollte es Zivilklausel geben, sollte dies auch aufgenommen werden, dass Drittmittel dem nicht widersprechen dürfen

Absatz 9:

Wer darf, kann, soll auf das Informationssystem zurückgreifen, wird nicht genau geregelt, hätte z.B. unser studentisches Mitglied im Hochschulrat Zugang dazu?

 

§14 Körperschaftsvermögen

Wenn der Unirat entmachtet werden soll, müssten die Kompetenz der Zustimmung zur Verwendung von Körperschaftsvermögen dem Ministerium oder einem anderem Gremien (wie zuvor dem kleinen Senat) zugewiesen werden.

 

2. Abschnitt: Zentrale Organisation der Hochschule

§ 15 Organe und Organisationseinheiten

Der Unirat als Beratungsgremium oder ersetzen durch ein anderes Gremium (wie dem kleinen Senat), dabei ist noch offen wie viel vorteilhafter ein anderes Gremium mit diesen Kompetenzen wäre.

 

§16 Vorstand

Absatz 1:

Es kann neben dem/der VorsitzendeN und einem Prorektor und dem Kanzler kein weiteres hauptamtliches Vorstandsmitglied geben. (Somit ist der neue hauptamtliche Rektor für Forschung rechtswiedrig, obwohl vom Ministerium genehmigt??)

Zusatz -> ein beratendes studentische Vorstandsmitglied (Siehe Uni Rostock)

Absatz 5:

Änderung, dass der Vorstand nicht „Vorsitz“ vom Senat ist und die Anträge usw. vorbereitet.

Absatz 6:

Änderung, dass der Vorstand allen Mitgliedern des Senats berichtspflichtig ist, oder auf Anfrage ist der Vorstand auskunftspflichtig.

 

§17 Hauptamtliche Vorstandsmitglieder

Absatz 1:

Änderung, dass der/die RektorIn nicht VorsitzendeR des Senats und seiner Ausschüsse ist. Sondern der Senat sich seinen Vorsitz selbst wählt, und die Kommissionen ebenso.

Absatz 2:

Amtszeiten bei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern, (z.B. von neuen Prorektor für Forschung) sollten zusammen enden, da der Vorstand als Team arbeitet. (Wie auch bei den nebenamtlichen) Genauso bei Rücktritt vom Vorsitzenden, sollte der gesamte Vorstand neu gewählt werden.

Frage: Wäre es gut, wenn man fordert, dass der Rektor nur aus von einer anderen Hochschule oder allgemein extern sein sollte?

Änderung der Amtszeiten auf weniger (4 Jahre) und Einführung einer Begrenzten Wiederwählbarkeit (maximal 2 Wiederwahlen möglich).

Absatz 5:

VorsitzendeR hat Vorschlagsrecht für andere Hauptamtliche Vorstandsmitglieder, ist sinnvoll, solange es der neue Vorsitzende ist, und er/sie nicht das alleinige Vorschlagsrecht hat.

Das Ministerium ernennt/genehmigt den/die vom Aufsichtsrat ernannten VorsitzendeR, (genauso wie die Mitglieder des Aufsichtsrates nur vorgeschlagen werden). Frage:Ist es eine reine Rechtsaufsicht, oder hier auch politische Entscheidungen möglich sind?

Absatz 7:

Abgewählte Vorstandsmitglieder, die während ihres Amtes verbeamtet sind, werden bis zur Eigentlichen Ende der Amtszeit in den Ruhestand versetzt, und somit weiterhin bezahlt.

 

§18 Nebenamtliche und nebenberufliche Vorstandsmitglieder

Absatz 1:

alleiniges Vorschlagsrecht des/der VorstandsvorsitzendeN

Absatz 2:

Amtszeit der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder 3-4 Jahre. Bestätigung der nebenamtlichen Mitglieder durch den Aufsichtsrat.

Absatz 3:

Änderung, dass die Abwahl im Senat nicht nur nach Vorschlag vom/von der Vorstandsvorsitzenden

 

§ 19 Senat

Absatz 1:

Vielleicht klarer Herauszustellen dass in den beschließenden Ausschüssen die HochschullehrerInnen, die Mehrheit haben.

Absatz 2:

Die Gleichstellungsbeauftragte ist ein stimmberechtigtes Mitglied im Senat?

Einfügen: BehindertenbeauftragteR oder Erweiterung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten

 

§ 20 Aufsichtsrat

Absatz 1:

Änderungen:

- Soll nicht mehr die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder wählen

- nicht Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit

- Bestätigung bzw. Benehmen der Struktur- und Entwicklungspläne

- Vorschlag, bzw. Bearbeitung des Vorschlages des/der KanzlerIn eines Wirtschaftsplans und Haushaltsvoranschlag und bei Grundsätzen zur Ausstattung und aufgaben gerechtem Einsatz der Mittel für Forschung, Kunst und Lehre (7.)

- Streichung von 10. und 11.

- Entlastung des Vorstandes durch den Senat, wobei der Vorsitz des Senats dabei auf keinen Fall beim Rektorat liegen kann

Absatz 2:

Nicht der Aufsichtsrat gesamt, sondern die einzelnen Mitglieder sollen Einsichtmöglichkeit in alle Unterlagen haben

Absatz 3:

Anzahl der Mitglieder frei vorstellbar, aber jede Statusgruppe muss vertreten sein, 50% + 1 externe Mitglieder, interne Mitglieder nicht in anderen Hochschulgremien vertreten, Frauenquote je eine bei externen und internen Mitgliedern, Wobei die Externen Mitglieder die Gesellschaft abbilden sollen.

Absatz 4:

- 2 bisherige VertreterInnen sollen nicht im Ausschuss zur Neubesetzung vorhanden sein

- 4 VertreterInnen aus dem Senat, aus jeder Statusgruppe einen, bei Profs zwei, und eine Person aus dem Ministerium, die 2 Stimmen hat. ?????

-> da muss man drüber reden!

Absatz 5:

- Tagung öffentlich

- Vorsitzender soll nicht alleine entscheiden, besser: Umlaufverfahren mit Vetorecht, so dass eine Sitzung auch ohne die Hälfte der Mitglieder einberufen werden kann.

- Außerdem soll der Vorsitz des Senats beratend teilnehmen

- Aufwandsentschädigung streichen

Absatz 7:

- Leistungsbezüge von Rektoratsmitgliedern,

Frage: Kann der Unirat, wenn er die RektorInnen nicht besetzt über Gehälter entscheiden? Der Senat kann es auf jeden Fall nicht, da die Rektoratsmitglieder selbst Teil davon sind und nicht über ihre eigenen Bezüge entscheiden dürfen.

 

 


erstellt von vorstand zuletzt verändert: 02.11.2012 13:39

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