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Satzung der Unabhängigen Studierendenschaft

Anhänge des Artikels
Satzung der Unabhängigen Studierendenschaft Satzung der Unabhängigen Studierendenschaft
(Satzung der Unabhängigen Studierendenschaft_Änderungsvorschlag_v6.0_beschlossen.pdf - 31.68 Kb)
Geschäftsordnung der FSK Geschäftsordnung der FSK
(Geschaeftsordnung_FSK_neu-v5_beschlossen.doc - 54.00 Kb)
Geschäftsordnung des u-asta Geschäftsordnung des u-asta
(2010-06-15_Geschaeftsordnung_u-asta.pdf - 15.75 Kb)
 

 

Präambel

Die Unabhängige Studierendenschaft vertritt die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Studierenden an der Universität Freiburg. Sie fördert entsprechend ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung die geistigen, politischen, sportlichen und kulturellen Belange, die Gleichstellung der Geschlechter, pflegt die Verbindung mit Studierendenorganisationen im In- und Ausland und fördert die Völkerverständigung. Die Unabhängige Studierendenschaft setzt sich ein für die Wiedereinführung einer demokratischen Verfassten Studierendenschaft mit politischem Mandat, Finanz- und Satzungsautonomie.

 

Teil I - Allgemeines


§ 1 Grundlagen

(1) Alle an der Universität Freiburg immatrikulierten Studierenden bilden die Unabhängige Studierendenschaft. Sie sind aufgerufen, sich an der Arbeit der Studierendenvertretung zu beteiligen.

(2) Die Unabhängige Studierendenschaft orientiert sich an basisdemokratischen Prinzipien. Alle VertreterInnen arbeiten zum Wohle der Studierenden.

(3) Die gewählten und vorgeschlagenen VertreterInnen der Unabhängigen Studierendenschaft in den Uni-Gremien sind den Gremien der Unabhängigen Studierendenschaft Rechenschaft schuldig. Sie sind gehalten, den Beschlüssen der Unabhängigen Studierendenschaft zu folgen.

§ 2 Organe

Organe der Unabhängigen Studierendenschaft sind:

    1. die Uni-Vollversammlung (Uni-VV),
    2. die unabhängigen Fachschaften (u-Fachschaften),
    3. die Fachschaftskonferenz (FSK),
    4. der Unabhängige Allgemeine Studierendenausschuss (u-asta).

 

Teil II - Die Uni-Vollversammlung (Uni-VV)


§ 3 Aufgaben und Kompetenzen der Uni-VV

Die Uni-VV ist das oberste beschlussfassende Organ der Unabhängigen Studierendenschaft an der Universität Freiburg. Sie kann in Sachfragen bindende Beschlüsse fassen und den u-asta anweisen. Sie kann Rechenschaft über die Arbeit des u-asta verlangen.

§ 4 Einberufung der Uni-VV

(1) Mindestens einmal im Semester findet eine beschlussfähige Uni-VV statt. Eine Uni-VV ist vom Vorstand einzuberufen auf:

    1. Beschluss der FSK,
    2. Beschluss der u-asta-Konferenz oder
    3. Antrag von mindestens 50 Studierenden.

(2) Eine Uni-VV gilt als einberufen, wenn sie mindestens zwei Werktage vorher universitätsöffentlich bekannt gegeben wurde.

(3) Der Vorstand erarbeitet in Zusammenwirken mit der die Uni-VV beantragenden Gruppe einen Entwurf für eine Tagesordnung. Die FSK schlägt der Uni-VV die Tagesordnung, ein Präsidium und eine Geschäftsordnung vor, über die die Uni-VV zu Beginn abstimmt.

§ 5 Beschlussfassung der Uni-VV

(1) JedeR immatrikulierte StudentIn ist antrags-, rede- und stimmberechtigt und kann sich im Rahmen der Tagesordnung zu allen Punkten äußern.

(2) Die Uni-VV ist beschlussfähig, wenn mindestens 200 Studierende anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird am Anfang, danach auf Antrag festgestellt. Ist die Uni-VV nicht beschlussfähig, hat sie nur empfehlenden Charakter. Vorstand und FSK-ReferentIn sind dafür verantwortlich, dass Empfehlungen der Uni-VV in anderen Gremien der unabhängigen Studierendenschaft behandelt werden.

(3) Beschlüsse und Empfehlungen werden offen und mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Über jede Uni-VV ist ein Protokoll anzufertigen, das veröffentlicht und mindestens sieben Jahre archiviert wird.

 

Teil III - Die unabhängigen Fachschaften (u-Fachschaften)


§ 6 Die Fachbereichs-Vollversammlung

(1) Die Studierenden eines Fachbereichs bilden die Fachbereichs-Vollversammlung. Die Fachbereichs-Vollversammlungen sind die Basis der Unabhängigen Studierendenschaft zwischen den Sitzungen der Uni-Vollversammlung.

(2) Die Fachbereichs-Vollversammlungen werden von den u-Fachschaften einberufen und geleitet.

§ 7 Die u-Fachschaften

(1) Die u-Fachschaften vertreten die Studierenden eines oder mehrerer Fachbereiche zwischen deren Vollversammlungen.

(2) Die u-Fachschaften diskutieren und entscheiden insbesondere über Fragen am Fachbereich. Sie sind gehalten, sich über die Arbeit am Fachbereich hinaus in die FSK und in den u-asta einzubringen.

(3) Die u-Fachschaften sind den Fachbereichs-Vollversammlungen rechenschaftspflichtig. Sie sind gehalten, ihre Arbeit und Entscheidungsfindung transparent und für alle Studierenden ihres Fachbereiches offen zu gestalten.

(4) Pro Fachbereich kann es nur eine u-Fachschaft geben. Im Streitfall beruft die FSK die Fachbereichs-Vollversammlung ein, die ihre u-Fachschaft des Fachbereichs bestimmt.

(5) Alles Weitere regelt eine Satzung oder Geschäftsordnung, die von den u-Fachschaften erlassen werden soll.

 

Teil IV - Die Fachschaftenkonferenz (FSK)


§ 8 Aufgaben und Kompetenzen der FSK

(1) Die FSK ist das höchste beschlussfassende Organ der Unabhängigen Studierendenschaft zwischen den Vollversammlungen. Sie ist die Vertretung der u-Fachschaften auf Uni-Ebene. Jede u-Fachschaft sollte der FSK beitreten, um die Mitspracherechte der Studierenden ihres Fachbereichs zu gewährleisten.

(2) Die FSK spricht Personalvorschläge für die universitären Gremien und die Gremien des Studentenwerks aus: Die Senatsmitglieder der Unabhängigen Studierendenschaft haben diese Vorschläge in den Senat einzubringen.

(3) Die FSK ist gegenüber allen von ihr gewählten Personen weisungsbefugt. Alle von der FSK gewählten Personen sind ihr gegenüber rechenschaftspflichtig und haben mindestens zum Ende des Semesters Rechenschaft abzulegen.

(4) Die FSK bestimmt die Richtlinien der Arbeit des u-asta und koordiniert die Zusammenarbeit der u-Fachschaften.

§ 9 Mitgliedschaft in der FSK

(1) Die u-Fachschaften entscheiden zu Beginn jedes Semesters über den Beitritt zur FSK. Die Mitgliedschaft dauert bis zur ersten regulären Sitzung des darauffolgenden Semesters.

(2) Jede beigetretene u-Fachschaft hat in der FSK eine Stimme. Ihre VertreterInnen in der FSK müssen demokratisch legitimiert sein und der u-Fachschaft angehören. Die VertreterInnen haben ein imperatives Mandat (rechenschaftspflichtig, jederzeit abwählbar, weisungsgebunden). Das Verhalten bei Nichtvorliegen eines u-Fachschafts-Votums regeln die u-Fachschaften selbständig.

(3) Einer u-Fachschaft kann ihr Stimmrecht in der FSK nur aufgrund eines Satzungsverstoßes entzogen werden. Der Satzungsverstoß wird von der FSK mit 2/3-Mehrheit festgestellt.

§ 10 Entscheidungsfindung der FSK

(1) Die FSK tagt in der Vorlesungszeit einmal wöchentlich zu einem allgemein bekannten Termin. In dringenden Fällen können von der FSK-Referentin/vom FSK-Referenten oder vom Vorstand außerordentliche FSKen einberufen werden. Alle beigetretenen Fachschaften müssen in diesem Fall rechtzeitig informiert werden.

(2) Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, wenigstens aber sieben anwesend sind. Mitglieder, die mehr als zwei Sitzungen in Folge abwesend sind, werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt. Ist die FSK nicht beschlussfähig, hat sie nur empfehlenden Charakter.

(3) Ist die FSK fünf Wochen in Folge nicht beschlussfähig, ist vom Vorstand eine Uni-Vollversammlung einzuberufen.

(4) Die FSK tagt öffentlich. JedeR immatrikulierte StudentIn ist aufgefordert, sich an der Diskussion zu beteiligen. Sie/er ist rede- und antragsberechtigt und kann sich im Rahmen der Tagesordnung zu allen Punkten äußern.

(5) Entscheidungen sollen von der FSK erst getroffen werden, wenn die FSK-VertreterInnen die Möglichkeit hatten, Rücksprache mit ihren u-Fachschaften zu halten.

§ 11 FSK-ReferentIn

(1) Die FSK wählt eine FSK-Referentin/einen FSK-Referenten sowie deren/dessen StellvertreterIn. Sie/er darf kein anderes Amt der Unabhängigen Studierendenschaft innehaben, insbesondere darf sie/er keinE VertreterIn einer u-Fachschaft in der FSK sein.

(2) DieseR bereitet die FSK-Sitzungen vor, leitet sie und sorgt für die Umsetzung ihrer Entscheidungen.

(3) Sie/Er gewährleistet die Kontrolle der FSK über alle Entscheidungen des u-asta und seiner Mitglieder. Sie/er kann mit ihrem/seinem aufschiebenden Veto alle Beschlüsse und Vorhaben des u-asta bis zur nächsten FSK-Sitzung stoppen, auf der die aufgeschobenen Beschlüsse oder Vorhaben behandelt werden müssen.

§ 12 Verfahrensgrundsätze der FSK

(1) Über jede Sitzung der FSK ist ein Protokoll anzufertigen, das veröffentlicht und mindestens sieben Jahre archiviert wird.

(2) Alles Weitere regelt eine von der FSK zu erlassende Geschäftsordnung.

 

Teil V - Der Unabhängige Allgemeine Studierendenausschuss (u-asta)


§ 13 Aufgaben und Kompetenzen des u-asta

(1) Der u-asta ist ausführendes Organ der Unabhängigen Studierendenschaft. Er beschließt im Rahmen der Satzung selbständig, soweit er nicht an die Beschlüsse von Uni-VV oder FSK gebunden ist.

(2) Der u-asta gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Zustimmung der FSK bedarf.

§ 14 Mitglieder des u-asta

(1) Mitglieder des u-asta sind

    1. der Vorstand,
    2. die Referate, sowie
    3. die FSK-Referentin/der FSK-Referent.

(2) Der Vorstand vertritt die Unabhängige Studierendenschaft nach außen und trägt die Verantwortung für die Geschäfte des u-asta.

(3) Die FSK designiert bei der Aufstellung der Liste zu den offiziellen Uni-Wahlen einen neuen Vorstand. Sie setzt die Größe des neuen Vorstands fest. Nach den offiziellen Uni-Wahlen wird der neue Vorstand für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit dauert jeweils vom 1.10. bis zum 30.9.

(4) Die FSK bestimmt über Aufgabenbereich und Zahl der Referate. Die Referate unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit und arbeiten in ihren Fachgebieten selbständig im Rahmen der Beschlüsse der Organe der unabhängigen Studierendenschaft.

(5) Zu Beginn eines jeden Semesters wählt die FSK die u-asta-ReferentInnen in einzelnen Wahlgängen. Die BewerberInnen müssen sich vor der Wahl in der FSK vorstellen. Die Wahl einer Frauenreferentin/eines Frauenreferenten wird auf Antrag an eine Frauenvollversammlung delegiert.

(6) Von der FSK gewählte Personen können nach Antrag von der FSK mit mindestens der absoluten Mehrheit der FSK-Mitglieder wieder abgewählt werden. Für die Abwahl des gesamten Vorstands ist ein konstruktives Misstrauensvotum erforderlich. Die Abwahl muss schriftlich mindestens vierzehn Tage vorher in der FSK beantragt werden. Die betreffende Person muss vor der Abstimmung gehört werden. Mit Zweidrittelmehrheit kann die FSK sofort das Ruhen der Geschäfte der Person, deren Abwahl beantragt wurde, beschließen. Die FSK kann bestimmen, dass abgewählte Personen geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt bleiben können.

§ 15 Die u-asta-Konferenz (Konf)

(1) Die Konf ist das beschlussfassende Organ des u-asta. Sie diskutiert und plant die Arbeit der Studierendenvertretung. In diesem Sinne dient sie dem Vorstand als Beratungsgremium und erarbeitet Vorschläge für die FSK.

(2) Mitglieder der Konf sind

    1. die Vorstandsmitglieder,
    2. die FSK-Referentin/der FSK-Referent,
    3. die ReferentInnen,
    4. von der FSK in die konf gewählte Einzelpersonen, die ein zusätzliches Amt oder eine zusätzliche Funktion für die Unabhängige Studierendenschaft wahrnehmen, sowie
    5. die Vertreterinnen und Vertreter der durch die FSK anerkannten hochschulpolitischen Gruppen.

Die Geschäftsordnung des u-asta kann vorsehen, dass bestimmte ReferentInnen lediglich einmal im Monat an der Konf teilnehmen müssen (nicht ständige Mitglieder). Darüber hinaus kann sie VertreterInnen-Regelungen für die Mitglieder der Konf vorsehen.

(3) Hochschulpolitische Gruppen, die die Grundsätze der Unabhängigen Studierendenschaft unterstützen, können die Mitgliedschaft in der Konf beantragen. Die FSK bestimmt zu Beginn jedes Semesters, danach auf Antrag über ihre Anerkennung. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die in Satz 1 und in der Geschäftsordnung des u-asta spezifizierten Bedingungen erfüllt sind. Eine negative Entscheidung ist der beantragenden hochschulpolitischen Gruppe gegenüber schriftlich zu begründen.

(4) Jedes Mitglied der Konf hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die u-asta-Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ständigen Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen der Konf sind öffentlich. Alle Studierenden sind rede- und antragsberechtigt. Die Konf findet in der Vorlesungszeit wöchentlich, in der vorlesungsfreien Zeit mindestens zweiwöchentlich statt.

(5) Über jede Sitzung der Konf ist ein Protokoll anzufertigen, das veröffentlicht und mindestens sieben Jahre archiviert wird.

(6) Vorstand, FSK-ReferentIn und FinanzreferentIn können geringe Finanz- und Raumvergabe-Entscheidungen im Konsens treffen. Die Konf muss über diese Entscheidung informiert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des u-asta.

 

Teil VI - Vermögen der Unabhängigen Studierendenschaft


§ 16 "Kasse e.V."

(1) Das Vermögen der Unabhängigen Studierendenschaft verwaltet treuhänderisch die "Kasse der Studierendenvertretung an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg e.V." (kurz: "Kasse e.V.").

(2) Alle gewählten u-asta-Mitglieder sollen dem "Kasse e.V." beitreten.

 

Teil VII - Uni-Wahlen


§ 17 Listen der Unabhängigen Studierendenschaft

(1) Bis zur Einführung einer gesetzlich verankerten Verfassten Studierendenschaft treten eine oder mehrere die Unabhängige Studierendenschaft unterstützende Listen zu den offiziellen Uni-Wahlen an.

(2) Eine Kandidatur auf einer Liste der Unabhängigen Studierendenschaft setzt die Unterstützung der Unabhängigen Studierendenschaft voraus.

(3) Die FSK entscheidet auf Antrag einer hochschulpolitischen Gruppe, über ihre Kandidatur auf den Listen der Unabhängigen Studierendenschaft. Der Antrag ist spätestens in der dritten FSK-Sitzung vor der Wahlversammlung zu stellen.

§ 18 Die Wahlversammlung

(1) Über den Namen der Liste und die KandidatInnen für den Senat entscheidet eine eigens dazu einberufene Wahlversammlung. Die Wahlversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet.

(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Mitglieds der Wahlversammlung ausgeschlossen werden. Vorstand, FSK-ReferentIn und die u-asta-ReferentInnen können nicht ausgeschlossen werden. Ordnungsmaßnahmen der Sitzungsleitung bleiben davon unberührt.

(3) Mitglieder der Wahlversammlung sind die der FSK beigetretenen u-Fachschaften sowie einE VertreterIn je hochschulpolitischer Gruppe, die auf den Listen der Unabhängigen Studierendenschaft kandidiert. Jedes Mitglied der Wahlversammlung hat eine Stimme.

(4) Vorstand und FSK-ReferentIn schlagen der Wahlversammlung Namen der Listen sowie Aufstellung der KandidatInnen und ihre Reihung vor. Über die Aufstellung der KandidatInnen sowie ihre Reihung wird auf Antrag einzeln oder geheim abgestimmt. Zum Schluss wird über die Listen der Unabhängigen Studierendenschaft als Ganzes abgestimmt.

(5) Der Wahlversammlung geht mindestens eine Woche vorher eine KandidatInnenvorstellung in der FSK voraus.

 

Teil VIII - Formalia


§ 19 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der FSK oder der anwesenden Mitglieder der Uni-VV geändert werden.

(2) Satzungsänderungen können von den einzelnen u-Fachschaften und von der u-asta-Konferenz beantragt werden. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu einem Antrag auf Satzungsänderung.

(3) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vorher gestellt und in den u-Fachschaften diskutiert werden.

§ 20 Auflösung der Unabhängigen Studierendenschaft

Die Unabhängige Studierendenschaft löst sich nach Einführung der Verfassten Studierendenschaft mit politischem Mandat, Finanz- und Satzungsautonomie auf. Außerdem kann die Auflösung in einer Urabstimmung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Die Durchführung einer Urabstimmung wird von der FSK oder der Uni-VV mit 2/3-Mehrheit beschlossen.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung in der FSK vom 22.7.2008 und mit ihrer Veröffentlichung auf der Homepage www.u-asta.de am 1.8.2008 in Kraft.

 

 

 

Satzung der Unabhängigen Studierendenschaft a.F. (gültig vom 2.7.1998 - 1.8.2008)

Präambel: Die Unabhängige Studierendenschaft vertritt die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Studierenden an der Universität Freiburg. Sie fördert entsprechend ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung die geistigen, politischen, sportlichen und kulturellen Belange, pflegt die Verbindung mit Studierendenorganisationen im In- und Ausland und fördert die Völkerverständigung. Die Unabhängige Studierendenschaft setzt sich ein für die Wiedereinführung einer demokratisch verfaßten Studierendenschaft mit politischem Mandat, Finanz- und Satzungsautonomie.

 

§1 Grundlagen

  1. Alle an der Universität Freiburg immatrikulierten Studierenden bilden die Unabhängige Studierendenschaft. Sie sind aufgerufen, sich an der Arbeit der Studierendenvertretung zu beteiligen.
  2. Die Unabhängige Studierendenschaft orientiert sich an basisdemokratischen Prinzipien. Alle VertreterInnen arbeiten zum Wohle der Studierenden.

§2 Organe

Organe der Unabhängigen Studierendenschaft sind:

  1. die Uni-Vollversammlung (Uni-VV)
  2. die Fachschaftskonferenz (FSK)
  3. die unabhängigen Fachschaften (u-Fachschaften)
  4. der Unabhängige Allgemeine Studierendenausschuß (u-asta)

§3 Die Univollversammlung (Uni-VV)

  1. Die Uni-VV ist das oberste beschlußfassende Organ der Unabhängigen Studierendenschaft an der Universität Freiburg. Sie kann in Sachfragen bindende Beschlüsse fassen und den u-asta anweisen. Sie kann Rechenschaft über die Arbeit des u-asta verlangen.
  2. JedeR immatrikulierte StudentIn ist antrags-, rede- und stimm-berechtigt und kann sich im Rahmen der Tagesordnung zu allen Punkten äußern.
  3. Mindestens einmal im Semester findet eine Uni-VV statt. Eine Uni-VV ist vom u-asta-Vorstand einzuberufen auf
    1. Beschluß der FSK
    2. Beschluß des u-asta
    3. Antrag von mindestens 50 Studierenden.
  1. Eine Uni-VV gilt als einberufen, wenn sie mindestens zwei Werktage vorher uniöffentlich bekanntgegeben wurde.
  2. Die Uni-VV ist beschlußfähig, wenn mindestens 200 Studierende anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit wird am Anfang und danach auf Antrag festgestellt. Ansonsten hat die Uni-VV nur empfehlenden Charakter.
    Beschlüsse und Empfehlungen werden offen und mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  3. Der Vorstand und die FSK erarbeiten eine Tagesordnung, über die die Uni-VV abstimmt. Sie schlagen der Uni-VV ein Präsidium und eine Geschäftsordnung vor. Der Vorstand erarbeitet in Zusammenwirken mit der die Uni-VV beantragenden Gruppe eine Tagesordnung, über die die Uni-Vollverammlung zu Beginn abstimmt.

§4 Die Fachschaftskonferenz (FSK)

  1. Die FSK ist die Vertretung der u-Fachschaften auf Uni-Ebene. Sie ist das höchste beschlußfassende Organ der Unabhängigen Studierendenschaft zwischen den Vollversammlungen.
  2. Die FSK bestimmt über die Mitgliederzahl des u-asta sowie Aufgabenbereiche und Zahl der Referate. Sie wählt die Mitglieder des u-asta und schlägt VertreterInnen der Studierenden für die universitären Gremien vor.
  3. Die FSK ist gegenüber allen von ihr gewählten Personen weisungsbefugt. Alle von der FSK gewählten Personen sind ihr gegenüber rechenschaftspflichtig und haben mindestens zum Ende des Semesters Rechenschaft abzulegen.
  4. Die FSK bestimmt die Richtlinien der Arbeit des u-asta und koordiniert die Zusammenarbeit der u-Fachschaften.
  5. Die u-Fachschaften entscheiden zu Beginn jedes Semesters über den Beitritt zur FSK. Ist eine Mitgliedsfachschaft mehr als zwei Sitzungen in Folge abwesend, so ruht ihr Mandat. Wenn die Fachschaft wieder erscheint, so wird sie wieder aufgenommen.
  6. Jede u-Fachschaft sollte der FSK beitreten, um die Mitspracherechte der Studierenden ihres Fachbereichs zu gewährleisten.
  7. Jede beigetretene u-Fachschaft hat in der FSK eine Stimme. Die VertreterInnen in der FSK müssen demokratisch legitimiert sein. Die VertreterInnen haben ein imperatives Mandat (rechenschaftspflichtig, jederzeit abwählbar, ob weisungsgebunden oder nicht regeln die Fachschaften selbständig). Die Erteilung von Bevollmächtigungen auf Mitglieder anderer Gruppen ist nicht zulässig.
  8. Einer u-Fachschaft kann ihr Stimmrecht in der FSK nur aufgrund eines Satzungsverstoßes entzogen werden. Der Satzungsverstoß wird von der FSK mit 2/3-Mehrheit festgestellt.
  9. Die FSK tagt in der Vorlesungszeit einmal wöchentlich zu einem allgemein bekannten Termin. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ansonsten hat sie nur empfehlenden Charakter.
  10. Die FSK tagt öffentlich. JedeR anwesende StudentIn ist aufgefordert, sich an der Diskussion zu beteiligen.
  1. Wichtige und aufschiebbare Entscheidungen sollten von der FSK erst getroffen werden, wenn die FSK-Mitglieder die Möglichkeit hatten, Rücksprache mit ihren u-Fachschaften zu halten.
  2. In dringenden Fällen können von der FSK-Referentin/vom FSK-Referenten oder vom u-asta-Vorstand außerordentliche FSKen einberufen werden. Die FSK-Referentin/der FSK-Referent und der u-asta-Vorstand müssen in diesem Fall versuchen, alle beigetretenen Fachschaften rechtzeitig zu informieren.
  3. Die FSK wählt eine FSK-Referentin/einen FSK-Referenten sowie deren/dessen StellvertreterIn. DieseR leitet die FSK-Sitzungen und bereitet sie vor. Sie/Er gewährleistet die Kontrolle der FSK über alle Entscheidungen des u-asta und kann mit ihrem/seinem aufschiebendem Vetorecht alle Beschlüsse und Vorhaben von Mitgliedern des u-asta bis zur nächsten FSK-Sitzung stoppen.
  4. Die FSK designiert bei der Aufstellung der Liste zu den offiziellen Uni-Wahlen einen neuen u-asta-Vorstand. Sie setzt die Größe des neuen Vorstands fest. Nach den offiziellen Uni-Wahlen wird der neue u-asta-Vorstand für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit dauert jeweils vom 1.10. bis zum 30.9.
  5. Zu Beginn eines jeden Semesters wählt die FSK die u-asta-ReferentInnen in einzelnen Wahlgängen. Die Mitglieder sollten sich vor der Wahl in der FSK vorstellen. Die Wahl einer Frauenreferentin kann an eine Frauenvollversammlung delegiert werden.
  6. Die FSK spricht Personalvorschläge für die universitären Gremien und die Gremien des Studentenwerks aus: Die Senatsmitglieder der Unabhängigen Studierendenschaft haben diese Vorschläge in den Senat einzubringen.
  7. EinE BewerberIn ist gewählt, wenn sie/er die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
  8. u-asta-Mitglieder können nach Antrag von der FSK mit mindestens der absoluten Mehrheit der Mitglieder wieder abgewählt werden. Für die Abwahl des gesamten Vorstands ist ein konstruktives Mißtrauensvotum erforderlich. Die Abwahl muß schriftlich mindestens vierzehn Tage vorher in der FSK beantragt werden. Die betreffende Person muß vor der Wahl gehört werden. Mit Zweidrittelmehrheit kann die FSK sofort das Ruhen der Geschäfte des Mitglieds, dessen Abwahl beantragt wurde, beschließen. Die FSK kann bestimmen, daß abgewählte u-asta-Mitglieder geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt bleiben können.
  9. Über jede Sitzung der FSK ist ein Protokoll anzufertigen und mindestens sieben Jahre zu archivieren.
  10. Alles weitere regelt eine von der FSK zu erlassende Geschäftsordnung.

§5 Die unabhängigen Fachschaften (u-Fachschaften)

  1. Die Studierenden eines Fachbereichs bilden die Fachbereichsvollversammlung. Die Fachbereichsvollversammlungen sind die Basis der Unabhängigen Studierendenschaft zwischen den Sitzungen der Uni-Vollversammlung.
  2. Die u-Fachschaften vertreten die Studierenden eines oder mehrerer Fachbereiche zwischen deren Vollversammlungen.
  3. Die u-Fachschaften berufen die Fachbereichsvollversammlungen ein und leiten diese.
  4. Die u-Fachschaften sind den Fachbereichsvollversammlungen rechenschaftspflichtig.
  5. Die u-Fachschaften diskutieren und entscheiden insbesondere über Fragen am Fachbereich. Sie sind gehalten, sich über die Arbeit am Fachbe-reich hinaus in die FSK und in den u-asta einzu-bringen.
  6. Pro Fachbereich kann es nur eine u-Fachschaft geben. Im Streitfall beruft die FSK die Fachbereichsvollversammlung ein, die ihre u-Fachschaft des Fachbereichs bestimmt.
  7. Alles weitere regelt eine Satzung oder Geschäftsordnung, die von den u-Fachschaften erlassen werden soll.

§6 Der Unabhängige Allgemeine Studierendenausschuß (u-asta)

  1. Der u-asta ist ausführendes Organ der Unabhängigen Studierendenschaft. Er beschließt im Rahmen der Satzung selbständig, soweit er nicht an die Beschlüsse von Uni-VV oder FSK gebunden ist.
  2. Der u-asta besteht aus dem u-asta-Vorstand, den u-asta-Referaten und der/dem FSK-ReferentIn.
  3. Der Vorstand vertritt die Unabhängige Studierendenschaft nach außen und trägt die Verant-wor-tung für die Geschäfte des u-asta.
  4. Die Referate unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit und arbeiten in ihren Fachgebieten selbständig im Rahmen der Beschlüsse der Organe der Verfaßten Studierendenschaft.
  5. Die gewählten Mitglieder des u-asta (die Vorstandsmitglieder und die ReferentInnen) bilden die u-asta-Konferenz (Konf). Die Vorstandsmitglieder und die Referate haben je eine Stimme. Die ReferentInnen sollten regelmäßig anwesend sein, können sich aber auch aus ihren Referaten vertreten lassen.
  6. Die u-asta-Konferenz ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des u-asta anwesend ist. Alle Studierenden sind rede- und an-tragsberechtigt. Die Konf findet in der Vorlesungszeit wöchentlich, in der vorlesungsfreien Zeit mindestens zweiwöchentlich statt.
  7. In der u-asta-Konferenz muß Protokoll geführt werden. Die Protokolle werden an die u-Fachschaften weitergeleitet. Die Protokolle müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
  8. Der u-asta wählt einen dreiköpfigen Finanzaus-schuß, der sich i.d.R. aus einem Vorstandsmitglied, der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten und der FSK-Referentin/dem FSK-Referenten zusammen-setzt. Diesem darf nur ein Mitglied des Vorstands angehören. Strittige Anträge müssen in die Konf oder sogar in die FSK überwiesen werden. Der Finanzausschuß ist der FSK Rechenschaft schuldig. Die FSK gibt dem Finanzausschuß eine Geschäftsordnung.
  9. Die Sitzungen von Konf und Finanzausschuß sind öffentlich.
  10. Der Vorstand lädt zu einem Jour Fixe ein, um sich zu beraten. Insbesondere die studentischen Mitglieder von Senat, Strukturkommission und Verwaltungsrat sowie der/die HoPo-ReferentIn, der/die PressereferentIn und der/die FSK-ReferentIn sollen regelmä-ßig anwesend sein. Der Jour Fixe hat keine Entscheidungsbefugnisse. Die Treffen sollten öffentlich sein.
  11. Der u-asta gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Zustimmung der FSK bedarf.

§7 Vermögen der Unabhängigen Studierendenschaft

  1. Das Vermögen der Unabhängigen Studierendenschaft verwaltet treuhänderisch die "Kasse der Studierendenvertretung an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg e.V." (kurz: "Kasse e.V.").
  2. Alle gewählten u-asta-Mitglieder sollten der "Kasse e.V." beitreten.

§8 Uni-Wahlen

  1. Bis zur Einführung einer gesetzlich verankerten Verfaßten Studierendenschaft tritt eine das u-Modell unterstützende Liste zu den offiziellen Uni-Wahlen an.
  2. Über den Namen der Liste und die KandidatInnen für den Senat und den Großen Senat entscheidet eine eigens dazu einberufene Wahlversammlung. Hochschulpolitische Gruppen können bei der FSK die Kandidatur auf einer gemeinsamen Liste und damit Stimmrecht auf der Wahlversammlung beantragen. Stimmrecht auf der Wahlversammlung haben die FSK-VertreterInnen der u-Fachschaften sowie je eine VertreterIn der zugelassenen hochschulpolitischen Gruppen. Die Wahlversammlung wird vom u-asta-Vorstand einberufen und geleitet. Über die Aufstellung der KandidatInnen sowie ihre Reihung wird - auf Antrag einzeln oder geheim - formal abgestimmt. Zum Schluß wird über die Liste als Ganzes abgestimmt. Jedes Mitglied der Wahlversammlung hat eine Stimme.
  3. Der Wahlversammlung geht mindestens eine Woche vorher eine öffentliche KandidatInnenvorstellung voraus.
  4. Eine Kandidatur auf der Liste der Unabhängigen Studierendenschaft setzt die Unterstützung des u-Modells voraus.
  5. Die gewählten und vorgeschlagenen VertreterInnen der Unabhängigen Studierendenschaft in den Uni-Gremien sind der Uni-VV, der FSK und dem u-asta Rechenschaft schuldig. Sie sind gehalten, den Beschlüssen des u-asta zu folgen.

§9 Satzungsänderung

  1. Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der FSK oder der anwesenden Mitglieder der Uni-VV geändert werden.
  2. Satzungsänderungen können von den einzelnen u-Fachschaften und vom u-asta in der FSK beantragt werden.
  3. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vorher gestellt und in den u-Fachschaften diskutiert werden.

§10 Auflösung

Die Unabhängige Studierendenschaft löst sich nach Einführung der Verfaßten Studierendenschaft mit politischem Mandat, Finanz- und Satzungsautonomie auf. Außerdem kann die Auflösung in einer Urabstimmung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Die Durchführung einer Urabstimmung wird von der FSK oder der Uni-VV mit 2/3-Mehrheit beschlossen.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung in der FSK und mit ihrer Veröffentlichung im u-asta-Info vom 2. Juli 1998 in Kraft.

 


erstellt von hermann zuletzt verändert: 20.02.2013 16:54
... die VS ist da!
Infos zum Modell und den Wahlen der Verfassten Studierendenschaft.
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Für die Abwicklung der Finanzgeschäfte ist der gemeinnützige Verein "Kasse e.V." zuständig; wer also der Studieren-denvertretung etwas Gutes tun möchte, findet die Bankverbindung hier. Wir stellen auch gerne Spendenquittungen aus.
 

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