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! Änderung des Studiengebührenrechts !

Zusammenfassung aller wichtiger Änderungen des LHGebG

Das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) wurde geändert und wird am 1. März 2009 in geänderter Form in Kraft treten. Daraus ergeben sich einige Veränderungen in den Ausnahme und Befreiungstatbeständen. Auf dieser Seite möchten wir euch über die relevanten Neuerungen informieren.
(Download: Ausschnitt aus dem Änderungsgesetz inklusive Begründung)

1.a Die Geschwisterregel


Auszug aus §6 LHGebG nF:

Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studierende befreit werden,

2. die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen und genommen haben...


Die Universität teilt unsere Interpretation des neuen Gesetzes:


- Von drei oder mehr Geschwistern können alle außer zwei befreit werden.
- Ausschlaggebend ist allein, dass der zu befreiende Studierende zwei Geschwister hat, die nicht aufgrund dieser Geschwisterregelung befreit wurden.

- es spielt also keine Rolle, warum diese nicht befreit waren, insbesondere nicht, ob die Geschwister überhaupt studieren, Studiengebühren bezahlen mussten oder müssen.

- Diese Befreiungsregelung gilt auch für AUSLÄNDISCHE STUDIERENDE. Weitere Informationen hierzu bei uns in den Sprechstunden.

[als Geschwister zählen auch Halbgeschwister, Stiefgeschwister und gestorbene Geschwister, ggf. sind weitere Nachweise (z.B. Heiratsurkunden) erforderlich]

 

Verfahrensweise:

1. Der Antrag ist mit dem entsprechenden Antragsformular zu stellen. (Zum Download hier klicken)

2. Der Antrag muss VOR Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden. Es müssen die Originale (oder beglaubigte Kopien) der Geburtsurkunden der AntragstellerIn und der Geschwister sowie jeweils eine normale Kopie beigelegt werden.

3. Der Antrag enbindet nicht von der Pflicht der rechtzeitigen Rückmeldung durch Überweisung der 605€ an die Universität.

4. Die 500€ Studiengebühren werden im Falle eines positiven Bescheids auf Befreiung von der Gebührenpflicht zurückerstattet.

 

FALLBEISPIELE zur Befreiung:

... Du hast mindestens drei Geschwister von denen zwei nicht befreit sind oder nicht befreit wurden. Ob sich weitere Geschwister aufgrund derselben zwei nicht befreiten Geschwister befreien lassen, ist nicht von Bedeutung.

Lena, Costa, Cem und Yagmur sind Geschwister.  Lena und Costa studieren, Cem macht Zivildienst und Yagmur hat ihr Studium abgeschlossen.

 

... Du hast zwei Geschwister, diese studieren nicht (gehen zur Schule oder sind berufstätig).

... Du hast zwei Geschwister, die außerhalb Baden-Württembergs studieren. Du kannst Dich sogar befreien lassen, selbst wenn diese in einem anderen Bundesland befreit sind.

... Du hast zwei Geschwister, die gleichzeitig mit dir in Baden-Württemberg studieren. In diesem Fall müsst euch streiten, wer die Befreiungsregelung in Anspruch nimmt.

... Du hast zwei Geschwister, die in Baden-Württemberg studieren. Der eine ist jedoch hochbegabt und deshalb befreit und der andere hat ein Kind und ist deshalb befreit. Auch in diesem Fall kannst dich befreien lassen,
da deine beiden Geschwister die Geschwisterregelung NICHT zu ihrer Befreiung in Anspruch nehmen

 

 ... Du bist bist eine ausländische Studentin/ein ausländischer Student und hast mindestens zwei Geschwister, die im Ausland zB. studieren oder arbeiten.

 Sergio ist Argentinier und studiert in Deutschland. Sein Bruder und seine Schwester studieren in Argentinien.

 

1.b Die Geschwisterregel:

Auszug aus §6 LHGebG nF:

...wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semsterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden.


FALLBEISPIELE zu dieser Regel:

Lena, Yagmur und Cem sind Geschwister. Yagmur hat ihr Studium bereits abgeschlossen. Lena ist sitzen geblieben und kann erst nächstes Jahr ihr Studium beginnen. Cem hat gerade angefangen BWL in BW zu studieren und lässt sich auf Grund der neuen Geschwisterregel von den Gebühren befreien. Ein Jahr vergeht...

...Cem bemerkt nach den zwei absolvierten Semstern, dass BWL "nich so sein Ding is" und fängt mit einer Krankenpflegerausbildung an. Das bedeutet für Lena, dass sie nur noch ein Geschwister, nämlich Yagmur hat, die nicht nach der neuen Geschwisterregel befreit wird oder wurde. Cem hat die Befreiungsregel durch sein einjähriges Studium quasi "verbraucht". Da man aber die Umorientierung von Cem nicht bestrafen möchte, sieht der zweite Teil der Regelung folgende Ausnahme vor:

Cem hat weniger als sechs Semester studiert. Für Lena bedeut das, dass sie zwar nicht für ihr ganzes Studium befreien lassen kann, aber für die noch verbleibenden Semester, die Cem nach der Regel nicht "verbraucht" hat. In diesem Fall wären das "sechs" minus "zwei", also vier Semester.

Lena beginnt mit einem Germanistikstudium an einer Hochschule in BW. Lena kann sich nun noch vier Semster von den Gebühren befreien lassen und muss danach Studiengebühren zahlen...

 

Vorsicht!:

Yagmur hat ihr Studium bereits abgeschlossen. Cem wird  nur noch ein Semester für seinen BWL- Abschluss benötigen. Lena freut sich auf ihr bevorstehendes Germanistikstudium. Cem kommt auf die grandiose Idee sich für das kommende Semster von den Studiengebühren wegen der Geschwisteregel befreien zu lassen...

Cem wird von den Gebühren befreit. Lena hat nun nur noch fünf Semster Anspruch auf Gebührenbefreiung...es stellt sich raus, dass Lena bisschen länger für ihr Studium braucht...und wegen Cem...konnte sie sich nur fünf Semster befreien lassen.

 

2. Auslandssemester
Auslandssemester sind grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Aber es gibt eine Ausnahme:
Gebührenpflichtig sind Auslandssemester, die im Rahmen eines Partnerschaftsabkommens an einer ausländischen Hochschule absolviert werden und Teil eines integrierten Studiums sind, in denen Leistungspunkte nach § 29 LHG erworben werden können und für die die Studierenden weder beurlaubt noch an der Partnerhochschule gebührenpflichtig sind.


3. Rückerstattung nach Exmatrikulation oder bei Beurlaubung im Semester
Bisher erfolgte eine Rückerstattung der Gebühren nur bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn. Ab dem Sommersemester 2009 werden die Studiengebühren anteilig für den verbleibenden Zeitraum nach der Exmatrikulation zurückerstattet.

Selbiges gilt jetzt auch für eine Beurlaubung im laufenden Semester, soweit der Grund für die Beurlaubung erst während der Vorlesungszeit aufkam.


4. Kindererziehung
Bisher wurde befreit, wer ein Kind bis 8 Jahren erzog. Die Altersgrenze wurde auf 14 Jahre erhöht. Diese Regelung gilt rückwirkend! Weitere Informationen auf der Homepage der Universität.


5. Neue Härtefallregelung
Bisher war eine Härtefallregelung lediglich aus finanziellen Gründen und unter Berücksichtigung des Darlehensanspruchs gegen die L-Bank möglich.

Ab dem Sommersemester 2009 können auch andere als finanzielle Gründe berücksichtigt werden, wenn diese eine Zahlung unzumutbar machen.


6. Hochbegabtenregelung oder herausragende Studienleistungen
Hier schafft das Gesetz erweiterten Spielraum für die Universität; solange diese diesen noch nicht genutzt hat, wird weiterhin kein Antrag auf Befreiung wegen Hochbegabung oder herausragender Studienleistungen bewilligt werden.


7.  Darlehen
Der Zinssatz wird gesetzlich auf 5.5% gedeckelt. Es wird klar gestellt, dass die Schuldengrenze bei 15.000€ (BAFöG + L-Bank Schulden) absolut gilt, d.h. nicht durch Zinsen, die nach Deckelung erhoben werden über die Zeit mehr als 15.000€ Schulden entstehen können.

 

Hier gibts den Antrag

Hier der Link zum Antrag

In der Uni ist für euch zuständig:

Anlaufstelle für Studiengebühren in der Univerwaltung
im Rektoratsgebäude, Fahnenbergplatz, 1. OG (Zimmer 01026 und 01027)

 

Öffnungszeiten und Ansprechpartner findet ihr unter: http://www.studium.uni-freiburg.de/studium/studiengebuehren

Anhänge des Artikels
Ausschnitt aus dem ZHFRUG welcher das LHGebG betrifft Ausschnitt aus dem ZHFRUG welcher das LHGebG betrifft
(LHGebG - Änderungen durch ZHFRUG.pdf - 95.98 Kb)

erstellt von gebuehrenberatung zuletzt verändert: 21.02.2010 20:54
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