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Praktische Hinweise zur Antragsstellung

In der Regel ist das Stellen eines Befreiungsantrags relativ einfach. Die nötigen Informationen sind auf der Homepage der Universität und des u-asta abrufbar, die Formulare sind relativ selbsterklärend. Für besonders gelagerte Fälle bleiben jedoch manche Fragen offen, oder sind bestimmte wichtige Details unbekannt. In diesem Bereich für mehr Durchblick zu sorgen ist Anliegen nachfolgender Hinweise.

 

Frage: Muss ich zunächst die 500€ Studiengebühren bezahlen, obwohl ich sie nach Bearbeitung meines Befreiungsantrags sicher wieder zurückerhalte?

Antwort: Im Antragsformular heißt es: "Der Antrag auf Befreiung entbindet nicht von der rechtzeitigen Zahlung der Studiengebühr". Diese Information ist auch korrekt, die Zahlungspflicht erlischt nämlich nicht mit der Antragstellung, sondern erst mit der erfolgreichen "Bearbeitung" des Antrags, sprich der Befreiung selbst. Trotzdem kann die unnötige Vorauszahlung einfach vermieden werden: Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel nur wenige Tage, wird der vollständige Antrag also zu Beginn des Rückmeldezeitraums (persönlich oder per Post) gestellt, erfolgt die Befreiung und damit auch der Wegfall der Zahlungspflicht noch innerhalb des Rückmeldezeitraums. Ab diesem Moment schuldet man der Universität nur noch die restlichen 105€. Hatte man diese 105€ schon vor der erfolgreichen Bearbeitung des Antrags an die Universität bezahlt, ist man mit der erfolgten Befreiung vollständig rückgemeldet. Über die Homepage der Universität kann die Höhe der verbleibenden Zahlungspflicht bequem verfolgt werden.

Vereinfacht: Zu Beginn des Rückmeldezeitraums sowohl die 105€ bezahlen, als auch den Antrag auf Befreiung stellen.

 

 

Frage: Was soll ich tun, wenn ich die nötigen Unterlagen (Geburtsurkunden, Ärztliche Atteste, etc) nicht rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn beschaffen kann?

Antwort: In jedem Fall trotzdem rechtzeitig den Antrag stellen! Zwar kann ein Antrag nur zusammen mit vollständigen Unterlagen bearbeitet werden, aber auch ein vollständiger Antrag bleibt unbearbeitet, wenn er zu spät eingereicht wurde (die wenigen Ausnahmen werden weiter unten erläutert). Um eine Chance auf Bearbeitung zu erhalten, musst du deinen Sachbearbeiter bei der Antragstellung darauf hinweisen, welche Schwierigkeiten dir die rechtzeitige Beschaffung der Unterlagen unmöglich machen. Zu diesem Zeitpunkt, also vor Beginn der Vorlesungszeit, kann dir die Universität eine Fristverlängerung bis ins laufende Semester hinein gewähren. Allerdings hast du keinen Anspruch auf diese Fristverlängerung.

 

Frage: Was passiert, wenn mein drittes Geschwister erst im laufenden Semester geboren wird?


Antwort: Auch hier gilt zunächst das, was für die letzte Frage festgestellt wurde: der Befreiungsantrag muss bereits vor Vorlesungsbeginn gestellt werden. Da die baldige Geburt des Kindes in der Regel bereits Monate vorher bekannt ist, liegt der Fall dem Grunde nach wie in der vorherigen Frage: Zwar ist die Befreiung dem Grunde nach problemlos gegeben, allerdings fehlt es im Zeitpunkt der Antragstellung an den nötigen Unterlagen. Auch hier gilt es also den Antrag rechtzeitig zu stellen und auf die Verzögerung bei der Geburtsurkunde hinzuweisen, um so eine Fristverlängerung zu erreichen. Aber Vorsicht: Die Verwaltungspraxis beschränkt diese Vorgehensweise auf die Fälle, in denen die Geburt des Kindes in dem ersten Monat nach Vorlesungsbeginn fällt! Wird das Kind später als einen Monat nach Vorlesungsbeginn geboren erfolgt demnach keine Befreiung.

 

Frage: Ich werde im laufenden Semester krank und möchte mich beurlauben lassen. Was passiert mit meinen Studiengebühren?

 

Antwort: Seit der Änderung des Landeshochschulgebührengesetztes vom März 2009 führt eine Beurlaubung während des Semesters zu einer anteiligen Erstattung der Studiengebühren für das verbleibende Semester. Hierfür ist kein eigener Antrag erforderlich. Du stellst lediglich deinen Beurlaubungsantrag. Wird die Beurlaubung ausgesprochen tritt die anteilige Befreiung kraft Gesetz ein. Sollte die Rückerstattung nicht automatisch erfolgen wendest du dich mit diesem Anliegen an die Anlaufstelle für Studiengebühren im Rektorat.

Vorsicht: Während eines Urlaubssemester können keine Abschlussprüfungen abgelegt werden! (Hiervon ausgenomme - als auch während er Beurlaubung voll prüfungsberechtigt - sind Studierende, die aus Gründen des Mutterschutzes/Elternzeit beurlaubt werden)

 

 

Frage: Weder nach Gesetz, noch nach diesen Hinweisen sehe ich eine Chance auf Studiengebührenbefreiung, trotzdem halte ich meine Zahlungspflicht aus sonstigen Gründen für unzumutbar. Was kann ich tun?

 

Antwort: Ebenfalls seit März 2009 enthält das Landeschoschulgebührengesetz in § 6 Abs. 3 Satz 2 eine erweiterte Möglichkeit einzelne Studierende aufgrund eines besonderen Härtefalls von den Studiengebühren zu befreien. Um diese Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können musst du einen formlosen aber begründeten  Antrag bei der Anlaufstelle für Studiengebühren im Rektorat stellen. Bei der Formulierung dieses Antrags oder im Falle weiterer offengebliebener Fragen helfen wir dir gerne weiter.

Schreib uns einfach ein Email zur Terminvereinbarung (gebuehrenberatung@u-asta.de) oder komm während der Beratungszeiten bei uns vorbei.


erstellt von gebuehrenberatung zuletzt verändert: 06.07.2010 11:29
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