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Rundmail Nr. 1

vom 16. Januar 2007



LiebeR KlägerIn,

du hast also Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben. Und das ist gut so.

Was passiert jetzt?

Da dein Verfahren ruhen gelassen wird, passiert eigentlich nicht viel. Als erstes bekommst du eine Bestätigung vom Verwaltungsgericht, dass deine Klage eingegangen ist. Dabei erhältst du ein Aktenzeichen.

Vielleicht hat dich das Gericht aufgefordert hat, zur Übertragung des Falles auf den Einzelrichter Stellung zu nehmen. Das ist eine rein formelle Sache und dient der gerichtsinternen Zuordnung der Verfahren. Dies geschieht auch ohne die Stellungnahme der klagenden Partei. Deshalb kann man das einfach ignorieren.

In ein paar Wochen wird das Gericht eine Aufforderung schicken, die Gerichtskosten in Höhe von 105 Euro zu zahlen. Das entsprechende Konto wird dabei angegeben. Das solltest du dann auch tun. Wenn wir gewinnen, dann bekommst du diesen Betrag (mitsamt den gezahlten Gebühren) von der Gegenseite (der Hochschule) erstattet. Wenn das Musterverfahren unterliegt, dann ziehst du deine Klage zurück, und erhältst zwei Drittel, also 70 Euro, zurück, da es in deinem Verfahren zu keiner mündlichen Verhandlung kam. All das weißt du hoffentlich schon alles.

Trotzdem zahlen

Wichtig: Die Klageerhebung befreit dich nicht davon, die Studiengebühren zu zahlen. An dieser Stelle wird auf den Studiengebührenboykott verwiesen: www.boykott-freiburg.de

Der richtige Verteiler

Falls du an einem anderen Verwaltungsgericht als dem Freiburger Klage erhoben hast, solltest du

1. eine Email an klage-news-off@u-asta.de schreiben, um dich aus diesem Verteiler zu streichen.

2. Dich auf der für dein Verwaltungsgericht zuständigen Seite in den Verteiler eintragen (falls vorhanden) oder dich dort über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.

Verwaltungsgericht Stuttgart: www.klage-stuttgart.de

Verwaltungsgericht Karlsruhe: www.usta.de

Verwaltungsgericht Sigmaringen http://tuewas.migrobirdo.org/

Alle Informationen auf der Homepage gelten natürlich landesweit.

Prozesskostenhilfe

Wenn ihr euch gewundert habt, warum wir auf den Infomaterialien und der Homepage nichts zur Möglichkeit der Prozesskostenhilfe gesagt haben, dann schaffen wir jetzt hoffentlich Klarheit. Wir raten von einer solchen Finanzierung ab. Über den Prozesskostenhilfeantrag wird gerichtlich entschieden, wobei das Gericht auch die Erfolgsaussichten des eigentlichen Verfahrens oberflächlich prüft. Da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Studiengebühren rechtlich sehr komplex ist, besteht die Befürchtung, aufgrund dieser Einschätzung im Gericht und in der Öffentlichkeit eine negative Stimmung entstehen zu lassen. Außerdem muss man noch Jahre später, wenn man genügend verdient (und das ist jedem Studierenden zu wünschen), für die Kosten aufkommen. Da im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe herauskommen wird (im Gegensatz zum einfachen Ruhen lassen), wie lange du tatsächlich noch studierst, wird der Streitwert und dementsprechend der Gerichtskostenzuschuss nach oben korrigiert. Die Prozesskostenhilfe ist daher nicht mal ein Aufschub der Zahlung, sonder ein schlechtes Geschäft.

Falls ihr jedoch eine Rechtsschutzversicherung habt (z.B. aufgrund einer Mitgliedschaft bei der GEW oder Verdi), solltet ihr da mal anrufen und fragen, ob die das übernehmen.

 Wer zu spät kommt…

Nehmen wir an, in zwei Jahren entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass das Landeshochschulgebührengesetz verfassungswidrig und nichtig ist (auch „Teilnichtigkeit“ ist möglich). Dann bekommen alle KlägerInnen die gezahlten Gebühren zurück. Außer es wurde nicht fristgerecht Klage erhoben. Dann hat man trotzdem verloren, weil die Klage unzulässig war. Deshalb noch mal: Hebt den Gebührenbescheid oder den Briefumschlag auf, je nachdem, wann ihr Klage erhoben habt. Es kann sein, dass ihr später einmal beweisen müsst, fristgerecht geklagt zu haben. Zur Fristberechnung siehe www.klage-freiburg.de

Sonstige Neuigkeiten:

- Die Uni sowie die PH Freiburg hat dem Ruhen lassen der Verfahren zugestimmt (das gilt übrigens für alle Hochschulen des Landes)

- Landesweit werden die Hochschulen für die ruhengelassenen Verfahren keine anwaltliche Vertretung bestellen. Daher fallen hierfür im Fall eines nachteiligen Urteils keine Kosten an.

- Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Freiburg hat verlauten lassen, dass das Verfahren wohl schon im ersten Halbjahr 2007 (am Verwaltungsgericht) abgeschlossen sein wird. Normalerweise dauern Verfahren ungefähr ein knappes Jahr. Es besteht also Hoffnung, dass bis zur endgültigen Entscheidung nicht zuviel Zeit vergeht.

Alles weitere demnächst.

Mit freundlichen Grüßen

AK Klage




erstellt von klage zuletzt verändert: 15.06.2007 14:17
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