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Interview mit Rechtsanwalt Kleine-Cosack


Der Ausgang des Verfahrens ist offen

BZ-Interview: Rechtsanwalt Michael Kleine-Cosack über verfassungsrechtliche Vorbehalte gegen Studiengebühren

Beim Verwaltungsgericht Freiburg hat eine Studentin der Pädagogischen Hochschule gestern eine Musterklage gegen Studiengebühren eingereicht; bislang sind beim Freiburger Verwaltungsgericht insgesamt 487 Klagen eingegangen, in Stuttgart zwischen 1700 und 1800, in Karlsruhe bislang 90 und beim Verwaltungsgericht Sigmaringen 110. Anwalt der Freiburger Musterklägerin ist der Verfassungs- und Verwal tung srechtler Michael Kleine-Cosack. Mit ihm sprach Frank Zimmermann.

BZ: Herr Kleine-Cosack, die Einführung von Studiengebühren ist beschlossene Sache. Was bringt es denn jetzt noch, zu klagen? Was ist Ihre Motivation?
Kleine-Cosack: Die Motivation liegt schlichtweg darin begründet, dass jetzt die Bescheide ergangen sind. Und wenn man sich vorbehalten will, eventuell doch den Betrag zurückzubekommen, dann bleibt nichts anderes übrig, als dass man sie gerichtlich überprüfen lässt. Diejenigen, die nicht gerichtlich vorgehen, laufen Gefahr, dass die Universität sich später auf die Unanfechtbarkeit der Bescheide beruft, selbst wenn Gerichte festgestellt haben, dass die Gebühren verfassungs- oder völkerrechtswidrig sind. Daher gilt: Wer sichergehen will, dass er das Geld gegebenenfalls zurückbekommt, muss die Klage erheben.

BZ: Für Sie ist die Sache also längst nicht durch.
Kleine-Cosack: "Durch" würde ich nicht sagen. Der Ausgang ist offen. Allein wenn ich sehe, welch unterschiedliche Stellungnahmen zu dieser Problematik abgegeben worden sind, auch von Professoren, und dass beim besten Willen nicht alle Fragen in den bisherigen Verfahren geklärt wurden, dann muss man sagen: Hier stehen noch Endentscheidungen, eventuell auch vor dem Bundesverfassungsgericht, aus.

BZ: Sie stellen sich also auf eine lange gerichtliche Auseinandersetzung ein?
Kleine-Cosack: Davon gehe ich durchaus aus. Das Verfahren wird nicht von heute auf morgen entschieden sein, es wird durch die Instanzen gehen, deshalb kann sich in der Zwischenzeit für jeden Studenten ein größerer Betrag ansammeln.

BZ: Worauf stützen Sie Ihre Klage?
Kleine-Cosack: Es tauchen sowohl verschiedene formelle als auch materielle Bedenken auf. Umstritten ist, ob es sich überhaupt um eine Gebühr handelt, weil das staatliche Abgabensystem bestimmten Restriktionen auch verfassungsrechtlicher Art unterliegt. Während man bei Steuern keine Gegenleistung bekommen muss, muss es diese bei Gebühren — seien es Abwasser-, Benutzungs- oder Studiengebühren — geben.

BZ: Diese Gegenleistung steht in Frage. Die Gebührengegner befürchten, dass mit dem Geld nur Löcher gestopft werden sollen. Will heißen: Es ist zu befürchten, dass man mit den Gebühren kaum mehr als den Status quo erhalten kann.
Kleine-Cosack: Genau. Die Frage ist, worin die Gegenleistung überhaupt besteht: Wofür werden die Studiengebühren verwandt? Als Heizkostenzuschuss oder für andere Zwecke? Das wissen wir nicht genau. Ist es womöglich nur eine weitere Einnahmequelle, um Studenten abzuschöpfen? Ist es eine unzulässige Sonderabgabe? Die Universitäten beziehungsweise der Staat müssen darlegen, worin der Verwendungszweck besteht. Es muss bezweifelt werden, ob diese Gebühren auch wirklich dem entsprechenden Zweck zugeführt werden.
BZ: Weitere tragende Säulen der Klage?
Kleine-Cosack: Letztlich ist es so, dass derartige Eingriffe die Studenten belasten: Ihre Berufsausbildungsfreiheit wird durch die Gebühren entscheidend eingeschränkt; 500 Euro sind ja ein nicht unerheblicher Betrag. Viele Studenten erhalten ohnehin kein Bafög, und selbst wenn sie Bafög erhalten, müssen sie noch nebenher arbeiten. Es stellt sich die Frage, ob diese Einschränkung der Berufsfreiheit im Interesse des Gemeinwohls wirklich erforderlich ist: Ist es verhältnismäßig, den Studenten diese Belastung aufzuerlegen?

BZ: Weitere Punkte?
Kleine-Cosack: Ja. Der Bund gewährt Bafög, damit die Leute ihr Studium absolvieren können, und die Länder nehmen den Studenten das Geld in Form der Gebühren jetzt wieder weg. Hier gibt es einen Widerspruch: Es stellt sich die Frage, ob die Gebührenregelung der Länder nicht teilweise die Bafög-Regelungen des Bundes unterläuft. Anders gesagt: Der Bund, der sich gegen Studiengebühren ausgesprochen hatte, muss sich fragen, warum er Bafög geben soll, wenn die Länder das Geld abkassieren.

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Alle Studierenden, die vor dem Verwaltungsgericht gegen Studiengebühren klagen wollen, müssen dies bis spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheids. Dafür genügt es, dem Gericht schriftlich mitzuteilen, dass man Klage erhebt, und den Bescheid im Original oder als Kopie beizufügen. Die Klage befreit jedoch nicht von einer vorläufigen Einzahlung, allerdings hat bei einem Erfolg der Klage nur derjenige Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren, der auch geklagt hat. Soll das Klageverfahren bis zur Klärung des Musterverfahrens ruhen, sollte der Kläger dies mit der Klageschrift erklären. Das Gericht weist darauf hin, dass im Voraus 105 Euro Gerichtskosten anfallen, die bei einem Erfolg der Klage natürlich erstattet werden. Geht die Klage verloren, kann man sie — wie jederzeit sonst auch — zurücknehmen; in diesem Fall werden vom Gericht 35 der 105 Euro einbehalten.


erstellt von klage zuletzt verändert: 17.05.2007 14:27
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