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30.11.2010 "Antwort auf den Offenen Brief des Rektorats vom 29.11.2010"

Sehr geehrte Mitglieder des Rektorats,

mit Erstaunen und Unverständnis müssen wir heute Ihren Offenen Brief vom 29.11.2010 zur Rede-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit zur Kenntnis nehmen. Sie stellten diesen nur der Presse zu, ohne ihn vorher oder zumindest gleichzeitig auch an die Studierendenvertretung zu schicken. Eine meinungsbildende Debatte kann nicht stattfinden, wenn einseitig Meinungen publiziert werden, ohne daß kritische Stimmen sich an der Meinungsfindung beteiligen können. Daß wir von diesem Brief aus den Medien erfahren müssen, hinterläßt den unangenehmen Beigeschmack, daß Sie von Ihrem noch am 16. November im Gespräch mit Studierenden-vertretern bekundeten Interesse an einer öffentlichen Diskussion der Ereignisse rund um die Vorträge von Herrn Mappus und Herrn Jesse Abstand nehmen, indem allein die Meinung der Rektoratsmitglieder in den lokalen Medien erscheinen soll, ohne daß die angesprochenen Studierendenvertreter angemessen darauf reagieren können.

Zu den von Ihnen aufgeworfenen rechtlichen Fragen:

1. Studierendenvertretung
Weder der Allgemeine Studierendenausschuß (AStA) noch sein Vorstand dürfen sich aufgrund der rechtlichen Lage in Baden-Württemberg zu politischen Fragen äußern und werden dies gerade in den bedeutsamen und umstrittenen Fragen von Grundrechtseingriffen auch nicht tun. Sofern sich amtstragende Studierende an Protestaktionen beteiligt haben, so haben sie dies – und dies möchten wir betonen – nicht in Ausübung ihres Amtes als AStA-Vorsitzende getan. Wenn Sie eine von den Studierenden legitimierte Stellungnahme wünschen, wenden Sie sich zukünftig bitte an die Studierendenvertretung der Universität Freiburg, den Unabhängigen Studierendenausschuß (u-asta). Was nun folgt, ist also eine erste Stellungnahme des u-asta-Vorstands zu Ihrem Offenen Brief.

2. Versammlungsfreiheit
Niemand wurde von Protestierenden daran gehindert, die Veranstaltungen zu besuchen. Daher ist die Versammlungsfreiheit nicht berührt, denn laut Bundesverfassungsgericht (BVErfG) setzt die Teilnahme an einer Veranstaltung „nicht die Billigung der mit der Versammlung verfolgten Ziele oder die auf ihr vertretenen Meinung voraus. Der Grundrechtsschutz kommt vielmehr auch denjenigen zugute, die den in der Versammlung verkündeten Meinungen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen“ (BVerfGE 92, 191, 202).

3. Rede- und Meinungsfreiheit
Konsequent wird von Ihnen übersehen, daß auch den Protestierenden das Recht zusteht, ihre Meinung zu äußern. Eine solche Meinung kann auch darin bestehen, daß die von den Redner vertretenen Positionen so inakzeptabel sind, daß man sie besser nicht zu Wort kommen läßt. „In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig“, so das BVerfG (BVerfGE 33, 1, 15). Insofern kollidieren hier das Grundrecht der Protestierenden und des Redners bzw. Veranstalters. Im Falle der nicht weit von der Meinungsfreiheit entfernten Kunstfreiheit hat hierzu das BVerfG geurteilt, daß widerstreitende Grundrechte „zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden [müssen]. […] All dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Belange und verbietet es, einem davon generell […] Vorrang einzuräumen“ (BVerfGE 83, 130 ,143). Dies heißt durchaus, daß nicht jeder kontroverse Vortrag niedergeklatscht werden darf. Dies heißt aber auch, daß nicht jede einseitige Darstellung kommentar- oder widerstandslos hingenommen werden muß.
In diesem Zusammenhang werfen sie den studentischen Gremienmitgliedern Tatenlosigkeit vor. Es ist aber nicht einzusehen, warum sie diese auffordern, protestierende Versammlungsteilnehmer zur Aufgabe ihrer Meinungsäußerung zu bewegen und damit der Meinungsäußerung der Vortragenden generellen Vorrang einzuräumen. Damit hätten sich die betreffenden Personen gegen den „freiheitlich-demokratischen Grundgedanken“, wie Sie es nennen, verstoßen.

4. Kriminalisierung von Protest
Ihre Unterstellung, die Protestierenden hätten sich der Nötigung schuldig gemacht, kriminalisiert diese, ohne daß rechtlich geprüft worden wäre, ob dieser in seinen Voraussetzungen höchst umstrittene Tatbestand überhaupt erfüllt ist. Sie tragen so unsachliche Argumente unnötig in die Diskussion. Auch möchten wir Sie darauf hinweisen, daß massive Polizeipräsenz dazu führen kann, daß eine Meinungsäußerung von vornherein als ungerechtfertigt erscheinen und damit die Meinungsfreiheit einschränken kann. Schon darum stehen wir Polizeieinsätzen in der Universität kritisch gegenüber, wie dies auch Herr Heckmann in seinem Beitrag im
u-boten #813 formuliert hat. Seine Aussage wäre nicht so erklärungsbedürftig wie Sie es darstellen, wenn Sie nur einen Satz mehr zitiert und seine Aussage damit in den richtigen Zusammenhang gestellt hätten: „Wie kann es sein, das es unserem Rektorat als Option in den Sinn kommt, friedlichen Protest und andere scheinbare Problemfälle an dieser Universität mit Polizeigewalt lösen zu können.“ Letztlich hat Herr Heckmann also nur darauf hingewiesen, daß Gewalt Gegengewalt erzeugen kann, was kein wünschenswerter Zustand für unsere Universität ist.

5. Stellungnahme der studentischen Selbstverwaltungsgremien
Wir gingen bisher davon aus, daß Sie regelmäßig die Protokolle der studentischen Selbstverwaltungsgremien lesen. Daher müßten Sie wissen, daß die Vollversammlung nicht beschlußfähig war, der endgültige Beschluß also der Fachschaftenkonferenz (FSK) obliegt. Im Gegensatz zu Ihnen veröffentlichen wir nur sehr behutsam aus Exekutivgremien heraus Stellungnahmen, da uns – gerade in so kontroversen Fragen wie den hier vorliegenden – an einem demokratischen Meinungsbildungsprozeß gelegen ist, damit wir eine von den Studierenden legitimierte Stellungnahme abgeben können. Demokratie benötigt allerdings Zeit zur Diskussion – und die werden wir unbeeindruckt von Ihrem vorschnellen Offenen Brief zu Ende führen. Insofern beruht das hier Gesagte auch nur auf bereits gefaßten Beschlüssen und Meinungsbildern – eine endgültige Stellungnahme behält sich die FSK vor.

Im Gegenzug bitten wir Sie um Antwort auf folgende Fragen:

1. Was haben Sie bei den Vorträgen unternommen, um eine offene Diskussion zu ermöglichen, ohne eine Seite unangemessen zu benachteiligen?

2. Entsprechen die von Ihnen geäußerten Einzelmeinungen den Mehrheitsmeinungen in Senat, Universitätsrat, Fakultätsräten sowie deren jeweiligen Ausschüssen und Kommissionen?

3. Mit welchen Argumenten kommen Sie zu der Unterstellung, daß der Tatbestand der Nötigung verwirklicht wurde? Bitte zitieren Sie aus der entsprechenden juristischen Fachliteratur.

Wir freuen uns auf ihre umgehende Antwort. Mit freundlichen Grüßen



Vincent Heckmann

Thomas Seyfried

David Koch

u-asta-Vorstand

Anhänge des Artikels
2010-11-30_Rede-Meinungsfreiheit-Replik.pdf 2010-11-30_Rede-Meinungsfreiheit-Replik.pdf
(2010-11-30_Rede-Meinungsfreiheit-Replik.pdf - 39.20 Kb)
10.11.29_AStA_Offener Brief Redefreiheit_final.pdf 10.11.29_AStA_Offener Brief Redefreiheit_final.pdf
(10.11.29_AStA_Offener Brief Redefreiheit_final.pdf - 101.07 Kb)

erstellt von Thomas zuletzt verändert: 02.12.2010 17:13
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