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Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg

Am Mittwoch, den 19.03.03, um 11 Uhr, wird vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Entscheidung im Verfahren über die Rechtsmäßigkeit der Rückmeldegebühren an baden-württembergischen Hochschulen verkündet. Die Klagen gegen die Gebühren werden vom u-asta der Uni Freiburg und anderen Studierendenvertretungen des Landes unterstützt.

Die Rückmeldegebühren in Höhe von 100 DM (51,13 Euro), die zum Sommer-semester 1997 erstmals erhoben wurden, stellten gemeinsam mit den sogenannten Langzeitstudiengebühren den ersten Versuch der baden-württembergischen Landesregierung dar, nach der Hochschulreform in den 1970er Jahren Studiengebühren wieder einzuführen. Die Einnahmen in Höhe von ca. 40 Millionen DM pro Jahr wurden zur Gegenfinanzierung von entsprechenden Kürzungen im Hochschul- und Wissenschaftsetat des Landes verwendet.

Seinerzeit wurde von Studierenden an verschiedenen Hochschulen Klage gegen die Gebühr erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte in der zweiten Instanz schließlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des der Gebühr zugrundeliegenden Gesetzes und legte die Klage dem BVerfG vor (Az.: 9 S 2253/97). Begründet wurde die Klage vor allem mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip für Verwaltungsgebühren. Demnach darf eine Verwaltungsgebühr nicht außer Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten für die Verwaltungstätigkeit stehen. Bei den Rückmeldegebühren steht ein Betrag von 100 DM den tatsächlichen Verwaltungskosten von 8,33 DM (Berechnung des Landesrechnungshofes von 1994) gegenüber. Dass nebenbei u.a. Mittel des Bundeshaushalts (z.B. durch BAföG) auf diesem Umweg in den baden-württembergischen Landeshaushalt fließen, ist ebenfalls rechtlich wie politisch problematisch. Insbesondere die mögliche Verletzung des Äquivalenzprinzips wurde in der Verhandlung vom 5.11.02 angesprochen. "Die Richterinnen und Richter haben die richtigen kritischen Fragen gestellt", sagt Angela Geck vom u-asta-Vorstand, "wie erwartet konnten die Vertreter des Landes keine überzeugenden Antworten geben."

Aufgrund der Mannheimer Entscheidung setzte die Landesregierung zum Wintersemester 1998/99 die Zahlungspflicht der Gebühr aus, behielt sich jedoch vor, bei einem für sie positiven Urteil aus Karlsruhe die bis dahin angefallenen Gebühren nachzufordern. Auf diese Weise hat sich bei vielen Studierenden inzwischen ein virtueller Schuldenberg von bis zu 450 Euro angehäuft, die im Falle einer Niederlage in Karlsruhe gegebenenfalls an das Land zu zahlen wären. Im umgekehrten Fall könnten aber Forderungen in Millionenhöhe seitens der Studierenden, die die Gebühren von 1997 bis 1998 gezahlt haben, gegen das Land geltend gemacht werden. Um eine Verjährung der Ansprüche an das Land zu verhindern, haben für diesen Fall allein in Freiburg über 3.000 Studierende vorsorglich die Rückzahlung der gezahlten Gebühren beantragt. "Der Verlauf der Verhandlung stimmt uns allerdings sehr optimistisch, ein positives Urteil wäre ein weiterer wichtiger Schritt in unserem Kampf für gebührenfreie Bildung" sagt Harald Wohlfeil vom u-asta-Vorstand.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter 0761/203-2033 oder 0175/7929525 oder vorstand@u-asta.de.


erstellt von raph zuletzt verändert: 26.11.2004 21:45
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